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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit OLG Celle

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OLG Celle – Az.: 211 Ss 34/04 (OWi) – Beschluss vom 16.03.2004

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt, wobei es von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht hat.

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 5. März 2003 kurz vor 23:00 Uhr befuhr die Betroffene mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … in der Gemarkung … die Bundesautobahn … in Fahrtrichtung … . Dort ist durch über der Fahrbahn an so genannten Schilderbrücken angebrachte Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h reduziert. Die Betroffene fiel gegen 22:53 Uhr wegen augenscheinlich zu schnellen Fahrens einer Polizeistreife auf, die aus dem Zeugen POM … und einem Kollegen bestand. Die Beamten führten deswegen eine Geschwindigkeitsmessung mittels des so genannten Nachfahrverfahrens durch. Ihr Polizeifahrzeug hatte einen ungeeichten Tacho mit einem Skalenendwert von 260 km/h. Sie führten die Geschwindigkeitsmessung zwischen den Kilometern 126,5 und 128,0, d. h. über eine Strecke von 1.500 m durch. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Betroffene mit ihrem Fahrzeug bereits mehrere der Schilderbrücken passiert. Während des Durchfahrens der beschriebenen Messstrecke hielten die Beamten einen etwa gleichbleibenden Abstand zum vorausfahrenden Pkw der Betroffenen, nämlich ca. 100 m, ein. Dabei orientierten sich die Beamten an den neben der Fahrbahn beidseitig aufgestellten Begrenzungspfosten, die einen Abstand von 50 m zueinander haben. Während der Messstrecke von 1.500 m zeigte der ungeeichte Tacho des nachfolgenden Polizeifahrzeugs durchgehend eine Geschwindigkeit von mindestens 180 km/h an. Sie errechneten eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 143 km/h dadurch, dass sie von der vom Tacho abgelesenen Geschwindigkeit von 180 km/h zunächst einen Sicherheitsabschlag von 10 % = 18 km/h vornahmen und ferner einen weiteren Sicherheitsabschlag von 7 %, bezogen auf den Skalenendwert des Tachometers ihres Fahrzeugs von 260 km/h = 18,2 km/h aufgerundet 19 km/h; sie zogen also insgesamt 37 km/h ab. Dieser Berechnung hat sich das angefochtene Urteil angeschlossen.

Das Amtsgericht führt zur Frage der Schuldform aus, dass die Betroffene bei der Aufwendung der zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt hä[…]


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