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Karenzentschädigung – Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 Sa 38/17 – Urteil vom 15.03.2018

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.01.2017, Az.: 2 Ca 1293 a/14, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Das Unternehmen der Beklagten befasst sich mit der Finanzierung von Prozessen von Berufssportlern gegen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wegen erlittener Sportverletzungen. Die Sportler schließen mit der Beklagten einen Vertrag, der regelt, dass die Beklagte die Kosten der (außer-)gerichtlichen Auseinandersetzung trägt und im Gegenzug einen prozentualen Anteil der durchgesetzten Ansprüche erhält. Die Beklagte kooperiert hierzu mit zwei Rechtsanwälten. Diesen wird von den Sportlern eine Vertretungsvollmacht erteilt. Der Beklagten selbst sind Tätigkeiten, die der Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bedürfen, nicht erlaubt.

(Symbolfoto: Pressmaster/Shutterstock.com)

Der 1949 geborene Kläger war in der Vergangenheit bei einer Berufsgenossenschaft und später als freier Rentenberater tätig. Er ist Mitbegründer der Beklagten und war zunächst auch bis Ende 2010 deren Mitgesellschafter. Als selbstständiger Rentenberater war und ist er insbesondere mit der Durchsetzung von Ansprüchen von Sportlern wegen einer Sportverletzung gegen die Träger der Sozialversicherung befasst. In diesem Zusammenhang vertrat und vertritt er namhafte Profiboxer, Berufsfußballer und Berufshandballer sowie weitere Sportler.

Ab dem 01.06.2009 war der Kläger bei der Beklagten als angestellter Rentenberater zu einem Monatsgehalt von insgesamt 6.503,50 € brutto beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.05.2009 bestand seine Aufgabe darin, die an die Beklagte herangetragenen Rechtsstreitigkeiten anhand der von dem mandatierten Rechtsanwalt erstellten Schriftsätze und weiteren Unterlagen zu prüfen (Bl. 4 ff. d. A.). In § 5 des Arbeitsvertrags trafen die Parteien Regelunge[…]


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