Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnersatz – Unverträglichkeit und Allergietest – Zahnarzthaftung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 U 147/05
Urteil vom 28.02.2007

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 4.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
A.

Die Klägerin, die unter einer ausgeprägten Atrophie des Unterkiefers beidseits litt, stellte sich im Zentrum für Chirurgie, Klinik für Mund, Kiefer und Gesichtschirurgie in B… vor, wo im Sommer 2001 vier Implantate im Unterkiefer eingebracht wurden, Die Nachversorgung ab dem 31.8.2001 nahm der Beklagte vor. Dieser setzte auf die Implantate eine Suprakonstruktion auf und gliederte in den Oberkiefer eine Totalprothese ein. Für die Eingliederung und Nachbehandlung waren eine Vielzahl von Terminen notwendig. Die Klägerin war mit dem Zahnersatz nicht zufrieden und brach im Mai 2002 die Behandlung beim Beklagten ab. Im Hinblick auf Mängelrügen der Klägerin erstatteten die Zahnärzte Dr. E… am 18.10.2002 und Dr. D… am 3.4.2003 Gutachten für die K…. Darüber hinaus holte die Klägerin ein Privatgutachten von Dr. R…, O…, vom 16.5.2003 ein. Im April 2003 suchte sie die Praxis von Dr. V… in F… auf. Dieser setzte im Oberkiefer eine neue Totalprothese und im Unterkiefer ebenfalls einen neuen Zahnersatz ein.

Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der Kosten verlangt, die sie für die Beauftragung von Dr. R… aufgewendet hat (439,58 EUR), sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 12.500,EUR. Zudem hat sie begehrt, festzustellen, dass dem Beklagten Ansprüche aus ihrer zahnärztlichen Behandlung nicht zustehen und dieser verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen Schäden aus der zahnärztlichen Fehlbehandlung der Oberkieferprothese und der Suprakonstruktion auf den Implantaten der Unterkieferprothese zu ersetzen. Sie hat dem Beklagten – gestützt auf die außergerichtlich eingeholten Gutachten – insbesondere vorgeworfe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv