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Überhängende Äste dürften abgeschnitten werden auch wenn der Baum abstirbt

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BGH – Az.: V ZR 234/19 – Urteil vom 11.06.2021

Leitsatz: Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ist – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2021 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin – Zivilkammer 51 – vom 9. September 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in B. . Auf dem Grundstück der Kläger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber. Nachdem der Beklagte die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, möchte der Beklagte weiterhin die Klageabweisung erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Das Abschneiden der Zweige müssten sie weder nach § 910 BGB noch nach § 906 BGB dulden. Die Vorschrift des § 910 BGB erfasse nur die unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigung. Der Beklagte berufe sich hingegen auf den durch den Überwuchs verursachten erhöhten Nadel- und Zapfenbefall des Grundstücks. Bei solchen mittelbaren Folgen des Überwuchses gelte der Maßstab des § 906 BGB, der allgemein und abschließend die Zulässigkeit von Immissionen regele. Danach müsse, damit der Beklagte den Rückschnitt herüberragender Äste verlange[…]


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