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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung –  Umlage der Kosten einer Breitbandkabelanlage

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AG Dresden, Az.: 141 C 1323/15, Urteil vom 02.10.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 132,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 23.04.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Mietwohnung Nr. 02 01 im Gebäude …straße … in Dresden im Wege der Betriebskostenumlage eine Kabelgebühr in Höhe von 104,84 EUR jährlich auf die Kläger umzulegen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 102,82 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 454,42 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von kudla /Shutterstock.com

Aufgrund eines Mietvertrages mit dem … Dresden vom 01.05.1979 sind die Kläger Mieter einer Wohnung in der ersten Etage des Anwesens …straße .., … Dresden (Wohnung Nr. 02 01). In dieses Mietverhältnis ist die Beklagte auf Vermieterseite eingetreten. Unter dem 31.08.1991 übermittelte die Beklagte an die Kläger eine „Erklärung zur Erhöhung des Mietzinses sowie zur anteiligen Umlage der Betriebskosten“, mit der sie ab dem 01.10.1991 aufgrund § 11 MHG und einer „Verordnung zur anteiligen Umlage von Betriebskosten“ die „vollständige Umlage der Betriebskosten“ erklärte.

2001 ließ die Beklagte im Anwesen …straße …, insbesondere auch in den von den Klägern gemieteten Wohnungen, einen Kabelanschluss zum Empfang von Fernseh- und Radioprogrammen installieren. Die Beklagte bot jedoch selbst damals keine Versorgung mit Fernseh- und Radioempfang an, sondern verwies Nutzungsinteressenten auf einer Mieterversammlung am 14.06.2001 auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit der Firma S… als Anbieter.

Unter dem 06.11.2001 mieteten die Kläger von der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.01.2002 eine weitere Wohnung in der ersten Etage Mitte des Anwesens …straße … in Dresden an (Wohnung Nr. 02 02). Gemäß § 7 Ziffer 2. dieses Mietvertrags waren von den Klägern di[…]


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