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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnarztgebühren – Gebührenvereinbarung

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Amtsgericht Nürnberg
Az: 22 C 7766/08
Urteil vom 11.01.2010

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.11.2009 folgendes Endurteil
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.930,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2007 zu bezahlen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 8% und die Beklagten 92%.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.093,61 EUR festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Krankenversicherungsvertrag.
Die Klägerin ist seit dem 01.09.2001 bei der Beklagten krankenversichert. Der Versicherungsschutz umfasst hierbei den Tarif ZA 100, der eine Erstattung von 100% für vorbeugende Maßnahmen, Zahnbehandlung und Zahn- und Kieferregulierung und von 80% für Zahnersatz und funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen gewährt. In der Vertrag einbezogen waren Teil I der MB/KK 94 und Teil II der TB/KK (vgl. S. 7 und 16 ff. d Akte).
In der Zeit vom 17.10.2006 bis zum 20.03.2007 befand sich die Klägerin bei dem Zahnarzt ……… in zahnärztlicher Behandlung. Sie schloss zu Beginn ihrer Behandlung, am 7.10.2006, mit ……… eine Vergütungsvereinbarung über die zahnärztlichen Leistungen. Hierbei einigten sie sich auf den 8,3-fachen 7-fachen bzw. 5,9-fachen Satz für die verschiedenen Leistungen (hinsichtlich der Einzelheiten vgl. S. 12 d. Akte). Mit Rechnung vom 03.04.2007 stellte ……… der Klägerin für insgesamt acht Behandlungen während dieses Zeitraumes 3.829,63 € in Rechnung. Ein Betrag von 803,31 € entfiel hierbei auf die Kosten des Praxislabors (vgl. S. 9 ff d. Akte).
Mit Leistungsabrechnung vom 16.04.2007 erstattete die Beklagte der Klägerin hinsichtlich dieser Rechnung 1.560,82 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten von weiteren 2.093,61 € habe. Hinsichtlich der Gebührensätze seinen diese von der Beklagte[…]


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