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Grundstücksanschluss an öffentliche Wasserversorgung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 4 B 22.155 – Urteil vom 24.10.2022

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Anschluss seines Grundstücks Fl.Nr. 184/1 der Gemarkung Sünching an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Beklagten.

Das im Oktober 2019 neu gebildete (Buch-)Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, war seit jeher an die in der Krankenhausstraße befindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen. Das Grundstück Fl.Nr. 184 der Gemarkung Sünching, von dem das streitgegenständliche Grundstück abgetrennt wurde und das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist, wird nach wie vor durch eine Hausanschlussleitung auf Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks von der Krankenhausstraße her mit Wasser versorgt und ist im Übrigen an den Kanal in der Laberstraße angeschlossen. Im Zuge des Neubaus der Ver- und Entsorgungsleitungen in der Krankenhausstraße wurde der Kanalanschluss zum streitgegenständlichen Grundstück beseitigt und die Hausanschlussleitung für die Wasserversorgung nicht an die neue Versorgungsleitung in der Krankenhausstraße angeschlossen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers u.a. auf Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten mit Urteil vom 4. März 2021 ab. Das Grundstück sei bereits an die Versorgungsleitung der Beklagten angeschlossen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Zweitanschluss.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 (Az.: 4 ZB 21.922) ließ der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, soweit der Kläger den Anschluss seines Grundstücks Fl.-Nr. 184/1 der Gemarkung Sünching an die Wasserversorgungsanlage der Beklagten begehrt.

(Symbolfoto: Phongkrit/Shutterstock.com)

Der Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, der Senat[…]


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