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Zahnarztbehandlungsfehler – Rückerstattung Zahnarzthonorar

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 22 U 153/08
Urteil vom 22.05.2010

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages stellt.

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 12.000 €.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin (* … 1928) – sie und ihr Ehemann sind selbst Zahnärzte – hatte sich bei Professor A in der Schweiz behandeln lassen, der im linken Unterkieferbereich (auf Implantaten 36, 37, 38) eine Brücke gefertigt hatte. Ende 2003 suchte sie, durch einen Vortrag des Beklagten über metallfreien Zahnersatz aufmerksam geworden, dessen ca. 200 km von ihrem Wohnort entfernte „Praxis …“ auf. Für die gesamte zahnärztliche Behandlung zur prothetischen Neuversorgung ihres Gebisses auf Zirkoniumbasis (Kronen 16, 15, 14, 27; Brücken 13 – 11, 21 – 26, 45 – 47) vereinbarte die Klägerin mit dem Beklagten ein Pauschalhonorar von 12.000,00 €. Wegen der Einzelheiten des Behandlungsverlaufs zwischen dem 3. Dezember 2003 und 4. Juni 2004 wird auf den unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Darstellung im Gutachten B/C (Seite 4 = Bl. 85 d.A.) Bezug genommen.

Nachdem am 25. Juni 2004 der Zahntechnikers D – ohne Anwesenheit des Beklagten – im Labor geäußert hatte, die Beanstandungen der Klägerin ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand (Neuanfertigung des Gerüstes) nicht beseitigen zu können, schrieb die Klägerin am 29. Juni 2004 an den Beklagten, sie sei enttäuscht von der Art der Behandlung, habe sich für eine anderweitige Neuanfertigung entschieden, werde aber die restlichen 7.500,00 € bezahlen (Bl. 9 d.A.). In seiner Rechnung vom 8. Juli 2004 mit Material- und Laborkostenanteil von 11.534,34 € (Bl. 236 – 238 d.A.) quittierte der Beklagte den Erhalt des vereinbarten Festbetrages.

Aufgrund einer gutachterlichen Äußerung des von der Zahnärztekammer bestellten Dr. E vom 12. September 2004 (Bl. 6 – 8 d.A.) hat die Klägerin am 27. Oktober 2004 (Bl. 12 d.A.) die geleisteten Behandlungskosten zurückgefordert und eine Neuherstellung des Zahnersatzes für 10.888,61 € mit 8.420,64 € E[…]


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