Amtsgericht Neubrandenburg
Az.: 18 C 160/00
verkündet am 10.10.2000
Das Amtsgericht Neubrandenburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.00 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin DM 600,00 nebst 4 % Zinsen ab dem 12.08.99 zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, weitere DM 120,00 nebst 4 % Zinsen ab dem 12.08.99 an die Klägerin zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten haben die Beklagten 6/7 als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beklagte zu 1) hat 1/7 allein zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten 6/7 als Gesamtsschuldner zu tragen, 1/7 hat der Beklagte zu 1) allein zu trägen.
Von den außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin 1/7 zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil. ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil bedarf gemäß § 313 a ZPO keines Tatbestandes.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 823, 847, 253, 254 BGB Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von DM 600,00.
Das Piercen der Zunge, also die damit vorgenommene Körperverletzung war rechtswidrig. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung war nicht wirksam, weil nicht über alle möglichen Folgen eines Zungenpiercings aufgeklärt worden war.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin vor dem Setzen des Zungenpiercings nicht darüber aufgeklärt worden, daß als Folge dieses Eingriffes auch die Lymphknoten am Hals sich entzünden können. Dieses Risiko hat sich bei der Klägerin auch verwirklicht.
Der in der Hauptverhandlung vernommene sachverständige Zeuge Dr. Müller hat ausgesagt, daß mit möglichen Komplikationen wie Infektionen, Trombose, Embolie und Neurologischen Ausfällen, auch mit einer Entzündung der Lympfknoten bei Zungenpiercing zu rechnen ist. Die Klägerin habe bei ihrer Behandlung unter anderem über Halsschmerzen geklagt. Die Lymphknoten im Halsbereich hätten sich bei ihr entzündet. Weiter sei die Zunge geschwollen gewesen und es h[…]