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Urheberrechtsverletzungen bei Bildern – Lizenzschaden

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LG Oldenburg (Oldenburg); Az.: 5 S 320/13; Urteil vom 04.12.2013

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 15.05.2013 – 2 C 2175/12 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und klarstellend insgesamt wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2012 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf bis zu 1.000,- € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Symbolfoto: Datenschutz-Stockfoto/Bigstock

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Höhe des angemessenen Schadensersatzes für eine Verletzung des Klägers in seinen Urheberrechten an sieben Fotographien.

Der Kläger fertigte bei einer Veranstaltung in einem Friseursalon sieben Fotografien. Durch die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts steht fest, dass der Beklagte diese ohne Einwilligung des Klägers in der Zeitung … und im Internet unter … veröffentlichte. Einen Vermerk über die Urhebereigenschaft des Klägers gab es zu keinem Zeitpunkt.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.260,- € Lizenzschaden und 837,52 € vorgerichtlicher Anwaltskosten in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht geltend, das Amtsgericht habe bei der Bemessung des Lizenzschadens eine nach § 287 ZPO unzulässige Schätzung vorgenommen, tatsächlich betrage diese nicht mehr als 131,- € netto, wegen der Verletzung des Namensnennungsrechtes mithin 262,- €. Die darüber hinausgehende Verurteilung könne ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens keinen Bestand ha[…]


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