LG München I
Az: 6 S 8983/03
Hinweisbeschluss vom 23.07.2003
Das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern:
Das Urteil des Amtsgerichts, das umfassend und mit Bezug auf die Rechtsprechung begründet ist, vermag voll inhaltlich zu überzeugen. Im übrigen musste das Amtsgericht – und dies hat es getan – seine Rechtsmeinung begründen, wobei es in seiner Begründung nicht zitatweise durch Parteien vorgetragene Ureile anderer Gerichte benennen musste. Aus Sicht der Kammer kann die Psychotherapierichtlinie des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung. von Psychotherapie vom 23.10.1998 dafür herangezogen werden, dass bei einer Kurzzeittherapie ein Behandlungsumfang von ca. 25 Sitzungen erforderlich ist. Auszugehen ist vom tatsächlichen Abrechnungsverhalten (beispielsweise 2,3facher Steigerungssatz), das vorliegend dazu führt, dass die Versicherung wesentliche Behandlungskosten nicht finanziert. Die vorliegend vom Kläger bezahlten Beträge (unstrittig für das Jahr 2000 ein Betrag über 300,00 Euro, für das Jahr 2001 ein Betrag von fast 1.500,00 Euro und für das Jahr 2002 ein Betrag von ca. 500,00 Euro) sind aus Sicht des durchschnittlich Versicherten wesentliche Geldbeträge. Tatsächlich führt dies dazu, dass eine psychotherapeutische Kurzzeitbehandlung im durchschnittlichen Behandlungsumfang nicht von der Versicherungsleistung abgedeckt ist. Diese Nichtabdeckung bewirkt eine Aushöhlung des Versicherungsschutzes, da die durchschnittlich erfolgversprechende Heilbehandlung im ambulanten Bereich grundsätzlich von vornherein nicht gewährleistet ist. Dies führt zum Auflaufen eines erheblichen Eigenanteils des behandlungsbedürftigen Versicherten. Eine derartige Beschränkung hätte in den allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich
hervorgehoben werden müssen. .
Im übrigen geht hinsichtlich der Frage der Verjährung der Versicherungsschutzleistungen für das Jahr 2000 die Kammer davon aus, daß die Hinweispflicht gem. § 139 Abs. 2 ZPO auch i[…]