Oberlandesgericht München
Az.: 32 Wx 32/10
Beschluss vom 13.01.2011
Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, machte gegen die Antragsgegnerin als frühere Verwalterin Schadensersatzansprüche geltend.
Verfahrensgegenständlich waren im Rechtsbeschwerdeverfahren nur noch behauptete Ansprüche der Antragstellerin wegen unrichtiger Heizkostenabrechnung sowie wegen nutzloser Aufwendungen zur Beseitigung von Nässeeintritt.
Zwischen der Antragstellerin und dem Bezirk O. bestand ein Vertrag, der die gemeinsame Nutzung der Heizungsanlage mit dem benachbarten Gebäude des B.B.W. regelte. Nach diesem Vertrag wurde die Antragstellerin geschäftsführend für die Belange der Heizanlage tätig und rechnete gegenüber dem Bezirk O. jährlich nach Verbrauch ab. Der Verbrauch wurde über Wärmemengenzähler erfasst.
Nachdem zu Testzwecken zur Beseitigung der Nässeproblematik Schienen eingebaut wurden, beschloss die Eigentümerversammlung, an allen betroffenen Fenstern derartige Schienen einzubauen. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob von der Antragsgegnerin oder von einem anderen Miteigentümer die Erklärung abgegeben wurde, dass die testweise eingebaute Schiene dazu geführt habe, dass Nässeeintritt nicht mehr vorhanden sei.
Das Landgericht hat die Anträge im noch verfahrensgegenständlichen Umfang abgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
Das Rechtsmittel führte hinsichtlich der Aufwendungen bezüglich der Nässeschäden zur Zurückverweisung. Im Übrigen blieb es erfolglos.
Aus den Gründen
Das Verfahren ist in formeller Hinsicht nach früherem Recht zu behandeln, in materieller Hinsicht ist jedoch neues Recht anzuwenden (§ 62 WEG).
1. (…)
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nur teilweise der rechtlichen Nachprüfung stand. Hinsichtlich des behaupteten Schadensersatzanspruches wegen unrichtiger Abrechnung der Heizkosten erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Abgesehen von anderen Fragen kann der Antragstellerin ein […]