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Rechtsanwälte Kotz GbR

Operationsrisiken – Aufklärung und Inkaufnahme

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OLG München
Az: 1 U 2464/10
Beschluss vom 06.08.2010

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24.02.2010, Az. 3 O 3418/08, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Auf den Beschluss des Senats vom 24.06.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch das klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 27.07.2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Zu 1) Inhaltlich ausreichendes Aufklärungsgespräch
Dass ein Arzt Jahre nach einer Behandlung keine konkrete Erinnerung mehr an einen bestimmten Patienten und das mit diesem geführte Aufklärungsgespräch hat, ist nach den Erfahrungen des Senats nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Wie im Beschluss vom 24.06.2010 ausführlich unter Hinweis auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur dargelegt, kann sich das Gericht dennoch aufgrund der Angaben des Arztes eine Überzeugung bilden, dass ein Aufklärungsgespräch mit einem bestimmten Inhalt stattgefunden hat. Das unterzeichnete Aufklärungsformular ist in diesem Zusammenhang kein förmlicher Beweis für die Führung des Aufklärungsgesprächs, kann jedoch als Indiz in die Beweiswürdigung einbezogen werden und Anhaltspunkte dafür geben, dass und mit welchem Inhalt ein Gespräch durchgeführt wurde. Letztlich entscheidend ist jedoch die Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO, die dem Gericht obliegt.
Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, dass sich das Landgericht vorliegend bei der Beweiswürdigung nicht mit den Angaben der Klägerin und deren Glaubwürdigkeit befasst hätte, mag das Landgericht auch nicht jedes Detail der Aussage der Klägerin der Schilderung des Zeugen gegenüber gestellt haben. Die Entscheidung des Landgerichts, den Angaben des Zeugen zu folgen, beurteilt der Senat als vertretbar. Fehler der Beweiswürdi[…]


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