Unberechtigte Entlassung aufgrund von vermeintlicher Arbeitsverweigerung und Beleidigung
In dem vorliegenden Fall geht es um eine fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers, der sowohl der Arbeitsverweigerung als auch der Beleidigung seines Vorgesetzten beschuldigt wurde. Das Hauptproblem in diesem juristischen Konflikt besteht darin, zu bewerten, ob diese Vorwürfe ausreichend schwerwiegend sind, um eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, oder ob es mildere Reaktionsmöglichkeiten seitens des Arbeitgebers hätte geben müssen.
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Vorfall und Stellungnahme des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer, nunmehr Kläger, lehnte einen ihm zugewiesenen Auftrag ab und äußerte sich kritisch über seinen Vorgesetzten. Als er zur Stellungnahme durch die Personalabteilung angehört wurde, stellte er klar, dass seine Äußerung nicht beleidigend gemeint gewesen sei, sondern ausschließlich im Kontext der Arbeitsverteilung gemacht wurde. Zudem hätte er bei dieser Gelegenheit einen Vorschlag zur Umstrukturierung gemacht.
Sicht des Arbeitgebers und fristlose Entlassung
Der Arbeitgeber wertete das Verhalten des Klägers als beharrliche Arbeitsverweigerung und sah darin einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Die zusätzlich getätigte abwertende Aussage des Klägers über den Vorgesetzten verstärkte die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Einschätzung des Gerichts und Berufung
Das Gericht berücksichtigte bei seiner Bewertung Faktoren wie das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Die Beklagte (Arbeitgeberin) legte gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berufung ein und machte geltend, dass ihre Darlegungs- und Beweislast überdehnt worden sei. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Kläger den Arbeitsauftrag letztendlich ausgeführt hatte und wann dies erfolgt war.
Urteil und Ausblick
In der abschließenden Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Interessen des Klägers an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an dessen sofortiger Beendigung überwiegen. Eine fristlose Kündigung komme nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gebe, das Arbeitsverhältnis fo[…]