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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstfahrräder – Keine Überwälzung von Leasingraten für erkrankte Arbeitnehmerin

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ArbG Osnabrück – Az.: 3 Ca 229/19 – Urteil vom 05.11.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 978,55

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Leasingkosten der beklagten Arbeitnehmerin für zwei ihr im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufgrund Leasingverträge zur Verfügung gestellter Dienstfahrräder.

Die Beklagte wurde bei der Klägerin seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmerin beschäftigt.

Die Klägerin stellte der Beklagten nach Maßgabe zweier Leasingverträge zwei Diensträder der … als Arbeitnehmerin zur Verfügung. Die beklagte Arbeitnehmerin war zur Privatnutzung der Diensträder berechtigt. Wegen der zu Grunde liegenden Vereinbarungen betreffend die vorbezeichneten Diensträder per Leasing wird auf die von der Klägerin zur Gerichtsakte eingereichten Vertragsunterlagen, nämlich die Einzelvertragsunterlagen Arbeitnehmerleasing, Ablichtung Blatt 4 der Akte, den Überlassungsvertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin, Blatt 5 – 8 der Akte, sowie den Einzelleasingvertrag Arbeitnehmer-Leasing, Ablichtung Blatt 9 der Akte im Einzelnen Bezug genommen. Bei den zu Grunde liegenden Bedingungen für jedes der beiden Dienstfahrräder handelte es sich um insoweit identische Bedingungen mit der Maßgabe, dass auf der ersten Seite des weiteren Vertrages die Bedingungen entsprechend angepasst worden sind. Wegen der Vorgangsnummer der beiden Leasingverträge ist es so, dass es sich einmal bei der Leasingvertragsnummer mit der Endnummer 31, wie zur Gerichtsakte vorgelegt und einmal um die Leasingvertragsnummer mit der Endnummer 30 gehandelt hat. Der Leasingvertrag (Ablichtung Blatt 5-8 der Akte) trägt für den Arbeitgeber eine Unterschrift. In gleicher Weise ist dieser Leasingvertrag von der Beklagten unterzeichnet worden. Die Diensträder hatten jeweils einen Wert in Höhe von 2.499,00 €. Nach den in Ziffer 6 des Leasingvertrages vereinbarten steuerlichen und sozialversicherungspflichtigen Vorschriften war die Berechtigung zur privaten Nutzung des Dienstrades als steuerpflichtiger und sozialpflichtiger Sachbezug (geldwerter Vorteil) dargestellt, der der Lohnbesteuerung unterlag. Ziffer 6 des Leasingvertrages wies daraufhin, dass nach den derzeit geltenden Bestimmungen der geldwerte Vorteil für die Benutzung des Dienstrades zu privaten Zwecken für Fahrräde[…]


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