BGH, Az.: 2 StR 397/97, Urteil vom 03.12.1997, Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main
Normen:
§§ 311 d, 223, 223 a, 277, 278 StGB
Leitsätze:
1. Führt ein Arzt mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung medizinisch nicht indizierte Röntgenaufnahmen durch, verwirklicht er nicht den Straftatbestand des § 311 d StGB (Freisetzen ionisierender Strahlen). Sein Vorgehen kann aber den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB erfüllen.
2. Behörden im Sinne der §§ 277, 278 StGB sind nur solche Stellen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes verwenden.
Urteil:
In der Strafsache gegen wegen Freisetzens ionisierender Strahlen u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der Verhandlung vom 19. November 1997 in der Sitzung vom 3. Dezember 1997, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 1997
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 40 Fällen, des versuchten Betruges und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,
b) im übrigen Schuldspruch sowie – mit den zugehörigen Feststellungen – in allen Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Freisetzen ionisierender Strahlen in 46 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit Betrug, wegen vorsätzlichen unerlaubten Freisetzen von ionisierenden Strahlen in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, wegen Betrugs in 26 weiteren Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüg[…]