LG Hamburg – Az.: 319 O 27/21 – Urteil vom 05.07.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.790,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat festgesetzt.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.790,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen unerlaubten Anbietens von Online-Glücksspiel geltend.
Der Kläger nahm in der Zeit vom 16.01.2019 bis zum 13.09.2019 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten https://….com/de von seiner Wohnung aus an Online-Glücksspielen (Casinospielen) teil. Die Beklagte betreibt als Anbieter aus Malta Online-Glücksspiele. Der Kläger verwendete seine E-Mail-Adresse ….com als Anmeldeinformation. Zahlungen nahm der Kläger jeweils über den PC oder die mobile Website seines Smartphones von seiner Wohnung aus vor. Die Abbuchungen erfolgen von seinem in Deutschland geführten Girokonto und Kreditkartenkonto. Insgesamt verspielte der Kläger einen Betrag in Höhe 15.960,00 € (Anlage K1). Den Zahlungen des Klägers standen Auszahlungen in Höhe von 4.170,00 € gegenüber (Anlage K1).
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 11.790,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage wurde am 21.05.2021 an die Beklagte zugestellt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert und keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Das angerufene Gericht ist nach Art. 7 Ziff. 2 EuGVV international und örtlich zuständig. Der Kläger macht Ansprüche aus unerlaubter Handlung, nämlich wegen unerlaubten Glücksspiels geltend, wobei der Schaden in Deutschland am Wohnsitz des Klägers eingetreten ist.
(Symbolfoto: rawf8/Shutterstock.com)Nach Art. 6 der Rom I Verordnung ist deutsches Recht anwendbar. Der Nutzung der Internetdomain durch den Kläger liegt […]