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Zwangsverwaltung eines Einfamilienhausgrundstücks: Nutzungsentschädigungsanspruch

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AG Halle (Saale), Az.: 93 C 2365/09, Urteil vom 21.01.2010

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.199,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2009 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt eine Nutzungsentschädigung für Räume.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14. Oktober 2008 (Az. 55 L 124/08-2) zum Zwangsverwalter des dem Beklagten gehörenden Grundstücks O…-B…-Straße … in … L… bestellt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der genauen Bezeichnung des Grundstücks, wird auf die Bestallungsurkunde Bl. 8 d. A. verwiesen. Am 26. November 2008 nahm der Kläger das Grundstück in Besitz.

Auf dem zwangsverwalteten Grundstück befindet sich ein Haus, welches der Beklagte mit seiner Ehefrau bewohnt. Weitere Personen bewohnen das Grundstück nicht, die erwachsene Tochter des Beklagten kommt nur zu Besuch zu ihren Eltern. Zudem befindet sich auf dem Grundstück eine Garage.

Symbolfoto: Peter Elvidge/Bigstock

Der Kläger behauptet, das Haus habe eine Wohnfläche wie folgt: Im Erdgeschoss eine Wohnfläche von 100,52 m 2 , im Dachgeschoss eine Wohnfläche von 22,66 m 2 sowie im Souterrain eine Wohnfläche von 69,44 m 2 . Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages, insbesondere der Zahl und der Größe der einzelnen Zimmer, wird verwiesen auf die Ausführungen auf Seite 3 der Klage (Bl. 3 d. A.). Der Kläger ist der Ansicht, dem Beklagten seien gemäß § 149 Abs. 1 ZVG für seinen Zweipersonenhaushalt nur Räume mit einer Wohnfläche von 70 m 2 als unentbehrliche Räume zu überlassen. Für die Nutzung der anderen Räume und der Garage müsse der Beklagte an den Kläger eine Nutzungsentschädigung zahlen, die er mit 629,97 € pro Monat für angemessen hält. Hierbei geht er von einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 5,50 € pro m 2 Wohnfläche und von 25,00 € für die Garage aus. Zudem verlangt der Kläger eine Betriebskostenvorauszahlung von 70,00 € pro Monat. We[…]


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