OLG Brandenburg
Az: 12 U 31/06
Urteil vom 14.09.2006
In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. Januar 2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 126/05, teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 5.452,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 8 % und der Beklagte zu 92 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Honorars lediglich in Höhe von 5.452,64 EUR aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag zu. Zwischen den Parteien ist – jedenfalls konkludent – ein Behandlungsvertrag über die in der Rechnung vom 29.12.2002 berechneten zahnärztlichen Leistungen zustande gekommen. Der Einwand des Beklagten, vertraglich vereinbart seien lediglich die in dem Heil- und Kostenplan vom 20.04.2002 angegebenen Leistungen gewesen, dringt bereits aus dem Grunde nicht durch, weil der Heil- und Kostenplan zu einem Zeitpunkt erstellt worden ist, als bereits vier Behandlungstermine (am 15., 16., 17. und 18.04.2002) stattgefunden hatten, die von dem Heil- und Kostenplan ersichtlich nicht umfasst gewesen sind. Dies war auch für den Beklagten erkennbar, da beispielsweise am 18.04.2002 durch die Kläger der Zahn Nr. 14 entfernt wurde, worüber sich der Heil- und Kostenplan nicht verhält. Der Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass mit dem Heil- und Kostenplan und dem dort genannten voraussichtlichen Zahlungsbetrag von 6.900,00 EUR sämtliche Leistungen der Kläger abgegolten sein sollten.
a)
Hinsichtlich der Material- und Laborkosten steht den Klägern der volle geltend gemachte Betrag in Höhe von 5.730,18 EUR zu. Der […]