LG Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 137/15
Urteil von 17.10.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Forderungen des Rechtsanwalts Dr. S. J., …, … Berlin, in Höhe von 3.882,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. August 2015 freizustellen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten des Rechtsstreits Arbeitsgericht Berlin Az. 37 Ca 4257/14 und LAG Berlin-Brandenburg Az. 5 Sa 657/15 nach Maßgabe des zur Versicherungsnummer RS MA/… bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage eines Rechtsschutzversicherungsvertrages auf Kostenschutz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit in Anspruch.
Der Kläger, der bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer RS MA/… (Anlage K 3, Bl. 58 f. d.A.) rechtsschutzversichert ist, war bei der Fa. E. & Z. B. GmbH (künftig: Arbeitgeberin) bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1998 beschäftigt und erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von 4.559,92 €. Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger das Arbeitsverhältnis mit am Folgetag zugegangenem Schreiben vom 14. März 2014 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgerecht. Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Rechtsstreit, Kündigungsschutzklage vom 24. März 2014 mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung nicht aufgelöst und durch andere Tatbestände nicht beendet sei, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 15. März 2014 hinaus fortbestehe. Darüber hinaus beantragte er die Erteilung eines Zeugnisses, Weiterbeschäftigung, ein Schmerzensgeld wegen ehrverletzender Behauptungen und machte Ansprüche auf Verzugslohn für März bis Dezember 2014 in Höhe von i[…]