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Kostentragungspflicht bei Erledigung in Räumungsverfahren

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LG Schweinfurt – Az.: 11 T 61/21 – Beschluss vom 21.06.2021

In Sachen wegen Räumung und Herausgabe hier: Kostenbeschwerde erlässt das Landgericht Schweinfurt – 1. Zivilkammer – am 21.06.2021 folgenden Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 16.04.2021, 10 C 1106/20, unter Ziff. 1. abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten die Räumung und Herausgabe einer durch die Beklagten angemieteten Wohnung klageweise geltend gemacht. Die Parteien haben hierbei um die Wirksamkeit einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs gestritten.

Das Amtsgericht Schweinfurt hat Termin bestimmt und Zeugen geladen. Kurz vor dem Termin am 12.04.2021 haben die Beklagten die Wohnung an den Kläger herausgegeben. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Vernehmung der Zeugen wurde nicht mehr durchgeführt.

Das Amtsgericht Schweinfurt hat mit Beschluss vom 16.04.2021 den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagtenseite habe die strittige Forderung (Rückgabe der Wohnung) ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt gewesen sei. Eine vorbehaltlose und freiwillige, d.h. nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, erfolgte Erfüllung der Klageforderung spreche im Allgemeinen für deren Bestand und Durchsetzbarkeit.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 26.04.2021, eingegangen bei Gericht am 28.04.2021, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.04.2021 eingelegt und beantragt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Das Ergebnis des Rechtsstreits sei zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses offen gewesen, das Gericht habe eine Beweisaufnahme durchführen wollen.

Das Amtsgericht Schweinfurt hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 28.04.2021 nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 16.04.2021 ist zulässig und begründet. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufzuheben.

Bei übereinstimmender Erledigterklärung ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und S[…]


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