Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 1 ZB 15.1841 – Beschluss vom 01.12.2016
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 7.500 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 – 2 B 74.98 – NVwZ 1999, 406; B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889; B.v. 26.6.1995 – 8 B 44.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend bereits keinen Obersatz aufgestellt, der im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1986 (4 C 8.84 – BauR 1987, 70) steht. Insoweit kleidet der Zulassungsantrag seine Kritik an dem angefochtenen Urteil lediglich in das Gewand einer Divergenzrüge.
Im Übrigen widerspricht das angefochtene Urteil nicht der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger aufgrund der dem Beigeladenen erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten Wandhöhe von 3 m für die westliche Wand im Bereich des eingeschossigen Anbaus auf 3,89 m für die Sicherung der Dachterrasse mit einer Umwehrung in subjektiven Rechten verletzt werden. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der[…]