Amtsgericht Lüdinghausen
Az: 10 OWi 89 Js 1679/06 (140/06)
Beschluss vom 15.01.2007
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.12.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Verteidiger haben in dem Bußgeldverfahren den Betroffenen sowohl im Verwaltungs-, als auch im Zwischen- und Hauptverfahren vertreten und machen neben der üblichen Verfügung zwei Pauschalen nach RVG VV 7002 geltend, da Verwaltungsverfahren und gerichtliches Verfahren zwei Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG seien. In dem mit der Erinnerung angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin hat diese eine von beiden Pauschalen abgesetzt.
Tatsächlich vertreten Teile der Literatur (so z.B. Schneider in: Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 14 Strafsachen, Rn. 380) und Rechtsprechung (AG Hamburg-St.Georg, Urt. v. 4.4.2006 920 C 53/06 durch unten genannte Entscheidung des LG Hamburg aufgehoben) eben diese Ansicht mit sicher guten Gründen. Das Gericht schließt sich jedoch der mehrheitlich vertretenen Ansicht an, nach der das Bußgeldverfahren insgesamt nur eine Angelegenheit darstellt. Es verweist hier auf die Begründung des LG Hamburg, Urteil vom 9.8.2006, 319 S 3/06 (bei www.burhoff.de). Zudem werden auch im Strafverfahren von der h. M. Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren als eine Angelegenheit angesehen, vgl. AG Lüdinghausen, Beschluss vom 10.6.2006 16 Cs 82 Js 998/05 105/06; LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.6.2005 XVI 1 Qs 66/05 beide bei www.burhoff.de; Burhoff; RVG, 2004, Vergütungs ABC, Angelegenheiten, Rn. 5. Trotz der weitgehenden Verselbständigung des bei der Verwaltungsbehörde geführten Teils des Bußgeldverfahrens erscheint eine unterschiedliche Bewertung von Straf- und Bußgeldverfahren im Sinne einer Aufwertung des Bußgeldverfahren nicht sachgerecht und angemessen.[…]