Arbeitsgericht Berlin: Unwirksame Kündigung und fortbestehendes Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsgericht Berlin entschied im Teilurteil Az.: 28 Ca 10118/14, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26. Juni 2014 unwirksam ist. Die Klagefrist wurde eingehalten, wodurch die Kündigung nicht automatisch wirksam wurde. Zudem fehlte es an einem rechtmäßigen Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers. Frühere Kündigungsversuche und eine darauf folgende Einigung waren für das Gericht irrelevant, da sie als aufgehoben betrachtet wurden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Unwirksamkeit der Kündigung vom 26. Juni 2014 bestätigt.
Einhaltung der Klagefrist, dadurch keine automatische Wirksamkeit der Kündigung.
Fehlen eines rechtmäßigen Kündigungsgrundes seitens des Arbeitgebers.
Frühere Kündigungen und Einigungen wurden als nicht relevant betrachtet.
Arbeitsverhältnis fortbestehend, da keine wirksame Beendigung vorlag.
Kein Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht durch die Kündigung.
Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Streitwert auf 10.500,00 Euro festgesetzt.
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Unwirksame bedingte Kündigung: Die Bedeutung der Klagefrist
Die Klagefrist spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um die Unwirksamkeit einer bedingten Kündigung geht. Innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben, um die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Die Klagefrist ist jedoch nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber relevant und nicht für Kündigungen durch den Arbeitnehmer. Sollte das Arbeitsgericht entscheiden, dass die Kündigung unwirksam war, können Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber entstehen. Die Höhe des Schadensersatzes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Dauer der[…]