I. Grundwissen zum Zahlungsverzug
1. Zahlungsverzug, Privatautonomie und Fälligkeit
Schuldnerin erhält eine Rechnung
Der Zeitpunkt, zu dem eine Rechnung zu bezahlen ist (juristische Bezeichnung: „Leistungszeitpunkt“) unterliegt – in der Regel – der freien Vereinbarung der Vertragsparteien. Hat die eine Vertragspartei (hier „Rechnungsgläubiger“) ihre Vertragsleistung (z.B. Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen) ordnungsgemäß erbracht, so kann sie von der anderen Vertragspartei (hier „Rechnungsschuldner“) die Bezahlung der Rechnung so schnell, wie sie der Rechnungsschuldner theoretisch erbringen kann, verlangen. Diese – sofortige – Leistungspflicht des Rechnungsschuldners gegenüber dem Rechnungsgläubiger nennt man Fälligkeit der Rechnung.
Zahlungsverzug kann dann vorliegen, wenn der Rechnungsschuldner nach Fälligkeit der Rechnungsforderung zu spät oder gar nicht leistet (z.B. einfach nicht bezahlt).
Der Rechnungsschuldner kommt jedoch nicht in Verzug, wenn er den Verzug nicht zu vertreten hat oder er ein sog. Leistungsverweigerungsrecht (z.B. „Zurückbehaltungsrecht“) hat (z.B. wenn die gelieferte Ware mangelhaft, zerstört, beschädigt, unbrauchbar, nicht bestellt etc. war).
Nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt der Rechnungsschuldner bei Nichtzahlung nur dann in Verzug, wenn der Gläubiger ihn nach Fälligkeit der Forderung mahnt (oder nach S. 2 ihn auf Leistung verklagt bzw. einen Mahnbescheid gegen ihn erwirkt).
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