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Reiserücktritts-Versicherung – ärztlichen Attestes aufgrund telefonischer Befunderhebung

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Reiserücktrittsversicherung: Kein Anspruch bei fehlendem ärztlichen Nachweis
Der vorliegende Rechtsstreit drehte sich um Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung und einen Feststellungsantrag. Ein Kläger hatte für sich und seine Ehefrau zwei Reisen gebucht, musste jedoch aufgrund eines Sturzes vorzeitig die Rückreise antreten. Er argumentierte, dass er aufgrund von erheblichen Schmerzen die Reise nicht fortsetzen konnte und Anspruch auf die nicht genutzten Teilleistungen der Pauschalreise sowie die geleistete Anzahlung für das Hotel habe. Zusätzlich machte er geltend, dass er aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und des Reiseverbots von der Zahlung der Versicherungsbeiträge befreit sein sollte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 174 C 6951/20 >>>

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Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung hatte. Es fehlte ein ärztlicher Nachweis für eine schwere Erkrankung, die die Fortführung der Reise unzumutbar gemacht hätte. Obwohl das Gericht den Sturz und die damit verbundenen Schmerzen als glaubhaft erachtete, konnte der Kläger keinen ärztlichen Nachweis vorlegen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung basierte lediglich auf einer telefonischen Beratung ohne tatsächliche Untersuchung. Zudem war der Kläger in der Lage, die Heimreise anzutreten, und es war nicht ersichtlich, warum die weitere Reise nicht angetreten werden konnte.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass der Kläger seine Obliegenheitspflicht verletzt hatte, da er keinen Arzt vor Ort aufgesucht hatte. Trotz der COVID-19-Pandemie wäre ein Arztbesuch möglich gewesen und die Entscheidung, keinen Arzt aufzusuchen, beruhte auf einer persönlichen Entscheidung, nicht auf objektiven Umständen. Auch nach der Rückkehr nach Deutschland hatte der Kläger keinen Arzt aufgesucht, was ebenfalls als Obliegenheitspflichtverletzung gewertet wurde.

Der Feststellungsantrag des Klägers wurde als unzulässig abgewiesen, da kein Feststellungsinteresse dargelegt wurde. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Versicherungsschutz weltweit galt und eine Reisewarnung kein Reiseverbot darstellte. Auch Reiseverbote in bestimmten Gebieten Deutschlands führten nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Insgesamt hatte der Kläger somit keinen Anspruch auf die geforderte Zahlung aus der Reiserücktrittsversicherung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und der Streitwert wurde auf 1.985,00 € festgesetzt.
Kein Anspruch ohne ärztlichen Nachweis
[…]


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