BGH
Az.: XI ZR 336/99
Verkündet am 14.11.2000
Vorinstanzen: OLG Dresden – LG Görlitz
Leitsatz:
Übernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbständig oder nicht, mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2000 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. November 1999 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 30. April 1999 abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Urkunde des Notars H. J. vom 17. September 1997 – Urkunden-Nr. wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagenden Eheleute wenden sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die hoch verschuldeten Kläger – von Beruf Kraftfahrer und Buchhalterin – wandten sich im Juni 1997 an die B. Finanzierungsvermittlungs-GmbH (im folgenden: B. GmbH), weil sie einen Kleinkredit von 6.000 DM benötigten. Diese teilte ihnen mit, eine Finanzierung sei „in Ihrem Fall in der üblichen Form nicht mehr durchführbar“, es gebe aber eventuell noch eine andere Finanzierungsmöglichkeit. In den nächsten Tagen werde sich ein Mitarbeiter ihres Geschäftspartners, der K. GmbH, melden und ein konkretes Angebot unterbreiten. Kurz darauf meldete sich als deren Mitarbeiter der Zeuge E. telefonisch bei den Klägern und suchte sie zweimal zu Hause auf. Er schlug ihnen vor, von der I. Vertriebs- und Bauträger GmbH (im folgenden: I. GmbH) zwei vermietete Eigentumswohnungen in B. für insgesamt 336.578 DM zu kaufen und die Kaufpreise durch einen Kredit der Beklagten im Rahmen ihres sogenannten „Flexi-Programms“ – Vorausdarlehen in Verbindung mit einem