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Rechtsanwälte Kotz GbR

Heiz- und Warmwasserkosten – Kürzungsrecht des Mieters

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LG Stralsund – Az.: 1 S 94/20 – Urteil vom 01.09.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 28.05.2020, Az. 11 C 187/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 459,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 282,83 € seit dem 12.11.2017 und aus weiteren 176,37 € seit dem 23.04.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 36,7 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 63,3 %, von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 38,4 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 61,6 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 560,90 € festgesetzt.
Gründe
I.

(Symbolfoto: gck71/Shutterstock.com)

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil war im Umfang der eingelegten Berufung abzuändern.

1.

Der der Klägerin zustehende Anspruch auf Nachzahlung der Betriebskosten ist auch in den Jahren 2016 und 2017 zu kürzen. Das Kürzungsrecht gem. § 12 HeizkostenV besteht.

a)

§ 12 HeizkostenV findet Anwendung. Es kann dahinstehen, ob ein Ausnahmetatbestand des § 11 HeizkostenV vorliegt. Haben die Parteien die Anwendung der Vorschriften der HeizkostenV vereinbart, obwohl diese aufgrund eines vorliegenden Ausnahmetatbestands nicht Anwendung finden muss, gilt grundsätzlich auch die Regelung des § 12 und das darin enthaltene Kürzungsrecht als rechtsgeschäftlicher Bestandteil der Vereinbarung zwischen Gebäudeeigentümer und Nutzer (BeckOGK/Drager, 1.4.2021, HeizkostenV § 12 Rn. 6). Im Streitfall wird unter § 10 Ziff. 1 Abs. 3 des Mietvertrages ausdrücklich auf §§ 7 bis 10 HeizkostenV Bezug genommen, sodass auch § 12 HeizkostenV Anwendung findet. Dies folgt auch aus § 2 HeizkostenV, wonach die Vorschriften der HeizkostenV rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vorgehen.

b)

Die Voraussetzungen des § 12 HeizkostenV liegen vor. Dieser[…]


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