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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzansprüche aus Jagdunfall

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LANDGERICHT MÜNCHEN I
Az.: 20 O 7772/04
Urteil vom 21.09.2005

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München I, 20. Zivilkammer im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 31.08.2005 eingereicht werden konnten am 21.09.2005 folgendes Endurteil:

 

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz seit dem 11.05.2004 zu bezahlen.

 

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtli­che weitere materielle und immaterielle Schäden, die ihm in Zukunft auf Grund der unerlaubten Handlung der Beklagten vom 21.12.2002 entste­hen, zu ersetzen.

 

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

 

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre­ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

 
Tatbestand:
 

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher weiterer materiellen und immaterieller Schäden auf Grund eines Jagdunfalls, bei dem der Kläger durch die Beklagte verletzt wurde, in Anspruch.

 

Am 21.12.2002 nahmen beide Parteien an einer vom Vater des Klägers organi­sierten Treibjagd im Jagdrevier … teil.

 

Die Jäger gingen in der Formation einer „Böhmischen Streife“; d.h. nebeneinander in einer Reihe. Die Jäger halten sich bei dieser Art von Jagd möglichst dicht bei­einander, um gemeinsam Wild aufzuspüren.

Die Beklagte befand sich dabei rechts neben dem Kläger.

Die Beklagte führte eine Bockdoppelflinte der Marke Browning, Kaliber 12/70 in abgeknicktem Zustand bei sich. In beiden Schrotläufen befand sich jeweils eine Patrone.

 

Nachdem die Beklagte den Ruf „Hase“ gehört hat, schloss ihre Flinte. Dabei löste sich ein Schuss, der in Richtung des von der Beklagten vernommenen Rufs schräg nach links erfolgte. Durch diesen Schuss wurde der Kläger schwer ver­letzt.

 

Der Kläger erlitt eine ausgedehnte Schrotschussverletztung an der rechten Au­genbraue, an beiden Armen, im Thorax sowie im Halsbereich. Zudem wurde der rechte Daumennerv zerfetzt.

Der Kläger brach unmittelbar an der Unfallstelle zusammen und wurde vom Not­arz[…]


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