Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Regress Kfz-Haftpflichtversicherung – Verdacht auf alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Stuttgart – Az.: 4 S 276/20 – Urteil vom 16.02.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 02.12.2020, Az. 7 C 1673/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Regressansprüche nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung der Beklagten. Zwischen dem 07.04.2017 um 15:30 Uhr und dem 08.04.2017 um 14:00 Uhr wurde das auf dem Parkplatz (…) in M. abgestellte Fahrzeug der Geschädigten R. beschädigt. Ein gegen die Beklagte geführtes Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153a StPO eingestellt. Die Klägerin regulierte gegenüber der Geschädigten Reparaturkosten in Höhe von 4.495,19 €. Sie verlangt von der Beklagten einen Regressbetrag von 2.500,00 €.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beklagten und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen zu bezahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe gegen ihre Aufklärungspflicht gemäß E.1.3 der AKB verstoßen, indem sie sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernte. Durch das bereits im gegen die Beklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort geführten Strafverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl-.Ing. R. sei erwiesen, dass die Beklagte den Unfall verursacht habe. Die Schäden seien kompatibel. Die Beklagte habe den Unfall auch bemerkt; insoweit sei den Ausführungen des vom Gericht bestellten biomechanischen Sachverständigen Prof. B. zu folgen, der auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen überzeugend dargelegt habe, dass der Unfall taktil/ kinästhetisch deutlich über der Wahrnehmungsschwelle gelegen habe und dass die behaupteten Erkrankungen der Beklagten einer solchen Wahrnehmbarkeit nicht entgegenstünden.

Die Beklagte habe den Kausalitätsgegenbeweis nach E.7.2 AKB – also den Nachweis fehlender Ursächlichkeit ihrer Obliegenheitspflichtverletzung für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers – nicht führen können, weil sie nicht habe beweisen können,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv