VGH Hessen
Az: 2 B 2138/09
Beschluss vom 04.12.2009
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Juni 2009 – 2 L 476/09.KS – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Mai 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. April 2009 – 34.5 – 11.677 – wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3, § 147 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Mai 2009 gegen den im Tenor genannten Bescheid des Antragsgegners vom 9. April 2009 wiederherzustellen. Es sprechen ganz überwiegende Gründe dafür, dass die Feststellung des Antragsgegners in dem genannten Bescheid, der Antragsteller sei nicht berechtigt, aufgrund der ihm am 2. Februar 2009 in Polen durch die Verwaltung in Slubice erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, rechtsfehlerhaft ist. An der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung besteht kein besonderes öffentliches Interesse.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers legt in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht dar, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins nur dann ablehnen darf, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war (EuGH, U. v. 26.06.2008 – C-334/06 u. a. – Zerche u. a. -, DAR 2008, 459). Die einschlägige deutsche Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV ist gemeinschaftskonform deshalb so anzuw[…]