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SCHUFA-Eintrag – Widerruf der an die SchUFA übermittelten Daten

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-10 U 69/06
Urteil vom 14.12.2006

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. April 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die der Schufa Holding AG, xxxxxxxxxxx übermittelten Daten des Klägers wegen einer Forderung der Beklagten, die mit 697,00 € am 21.05.2005 mit der Kontonummer xxxxx fällig gestellt, am 15.06.2005 zum Einzug an ein Inkassoinstitut übergeben und am 05.07.2005 getilgt worden ist, zu widerrufen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 68,61 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der – durch Formumwandlung aus der R. Leasing GmbH & Co. OHG hervorgegangenen – Beklagten den Widerruf von an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit Holding AG (nachfolgend: Schufa) übermittelten Daten. Darüber hinaus verlangt er die anteilige Erstattung der ihm zur außergerichtlichen Durchsetzung seines Begehrens entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 68,61 €.
Mit dem Kläger am 04.05.2006 zugestellten (Bl. 122 GA) Urteil vom 27.04.2006 (Bl. 107 f GA), auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Restforderung aus dem Leasingvertrag zu Recht erhoben habe.
Demzufolge schulde sie auch keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Hiergegen richtet sich die am 12.05.2006 eingelegte (Bl. 124 GA) und am 22.06.2006 (Bl. 127 GA) begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Forderungsberechtigung der Beklagten. Zu Unrecht habe das Landgericht die Restforderung für begründet erachtet. Es habe nicht nur an einer ordnungsgemäßen Abrechnung, sondern auch einer inhaltlich richtigen Abrechnung gemangelt. Z[…]


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