Bei Flugannullierungen stehen Fluggästen bestimmte Rechte zu, die in der Fluggastrechteverordnung festgelegt sind. Ein zentrales Thema dabei ist die Erstattung der Flugscheinkosten. Diese können nicht nur den reinen Ticketpreis umfassen, sondern auch zusätzliche Gebühren, die im Buchungsprozess anfallen, wie beispielsweise Vermittlungsgebühren durch Reisevermittler. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit Luftfahrtunternehmen zur Erstattung dieser zusätzlichen Kosten verpflichtet sind und welche Rolle die Kenntnis des Luftfahrtunternehmens von solchen Gebühren spielt. Das Thema berührt sowohl die Rechte der Fluggäste als auch die Pflichten der Luftfahrtunternehmen und Reisevermittler. Es zeigt die Komplexität und die Bedeutung einer genauen juristischen Betrachtung in diesem Bereich auf.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass Fluggäste im Falle einer Flugannullierung Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten haben, einschließlich Vermittlungsgebühren, es sei denn, diese wurden ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens hinzugefügt.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Flugannullierung – Das Hauptthema des Urteils.
Die Beklagte muss dem Kläger 182,68 EUR nebst Zinsen zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zwischen Kläger (29%) und Beklagter (71%) aufgeteilt.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung basierend auf der Fluggastrechteverordnung (FlugVO).
Der EuGH hat klargestellt, dass die „vollständige Erstattung der Flugscheinkosten“ den Betrag umfasst, den der Fluggast tatsächlich bezahlt hat.
Vermittlungsgebühren sind in der Erstattung enthalten, es sei denn, sie wurden ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens hinzugefügt.
Die Beklagte konnte nicht überzeugend darlegen, dass sie keine Kenntnis von den Vermittlungsgebühren hatte.
Kein Anspruch besteht auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für den Kläger.
Der Rechtsstreit im Detail
Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Beklagten drehte sich um eine Flugannullierung und die damit verbundenen Fluggastrechte. Konkret verfügte der Kläger über […]