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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung – Diebstahl geringwertiger Sachen

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ARBEITSGERICHT WUPPERTAL
Az.: 4 Ca 3853/08
Urteil vom 31.03.2009

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.12.2008 weder fristlos noch zum 31.03.2009 aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Streitwert: 6.015,00 €(auch gemäß § 63 Abs. 2 GKG).
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung.
Die 48-jährige, geschiedene und einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin war seit Juni 2001 bei der Beklagten zuletzt als Verkäuferin und Zweitvertretung in der Filiale in S., zu einer Vergütung von 2.500,00 €brutto beschäftigt.
Am 29.11.2008 arbeitete die Klägerin gemeinsam mit der Mitarbeiterin E.. Die Filiale wurde um 14.00 Uhr geschlossen, die Kassen daraufhin abgerechnet. Um 14.15 Uhr bemerkte die Klägerin, dass sie für das Wochenende noch ein Paket Binden im Wert von 0,59 €benötigte. Frau E., mit der die Klägerin hierüber sprach, empfahl ihr, dass sie sich eine Packung nehme und das Geld auf den Tisch im Aufenthaltsraum lege. Die Klägerin hatte zunächst kein Kleingeld, fand dann aber noch 50 Cent. Frau E. lieh ihr weitere 9 Cent. Die Klägerin legte dieses Geld auf den Tisch im Sozialraum der Filiale und nahm das Päckchen Binden dann mit.
Am darauffolgenden Montag, dem 01.12.2008 nahm die Klägerin gegen 6.30 Uhr ihre Arbeit auf, um ca. 7.30 Uhr erschien die Bezirksleiterin Frau E.. Im Verlauf des Morgens nahm die Bezirksleiterin einen Anruf von Frau E., die an diesem Tag nicht arbeitete, entgegen, die sie über die ausstehende Bezahlung des Päckchens Binden informierte. Gegen Mittag lagen die 59 Cent noch auf dem Tisch im Sozialraum. Die Bezirksleiterin fragte während einer kurzen Pause die Anwesenden, wem das Geld auf dem Tisch gehöre. Die Klägerin meldete sich und steckte das Geld ein.
Bis zum Ende ihrer Arbeitszeit unternahm die Klägerin bezüglich der Bezahlung der Binden nichts weiter. Als sie ihre Arbeit beendete und hinausging, kontrollierte die Bezirksleiterin ihre Tasche. Sie fand dort eine einzelne Binde und fragte dann gezielt nach dem Bon für die Binden. Die Klägerin teilte sodann mit, dass sie die Binden im Auto habe und holte die Packung. Sie erklä[…]


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