Haftung des Geschäftsinhabers beim Verkauf von Feuerwerkskörp. an Kinder
Haftung des Herstellers oder Importeurs der Feuerwerkskörper
§ 823 BGB
BGH
Az.: VI ZR 183/97
Urteil vom 26.5.1998
= BGHZ 139, 43-51
Sachverhalt (vereinfacht):
Der Kl. macht gegen die Bekl., die einen Schreibwarenladen betreibt. Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls geltend, den er 1993 im Alter von 8 Jahren erlitt. Ein gleichaltriger Spielkamerad des Kl. hatte bei der Bekl. einen Feuerwerkskörper mit der Bezeichnung „Tolle Biene“ gekauft. Die Bekl. hatte den aus China stammenden Feuerwerkskörper bei dem in Deutschland ansässigen Importeur bezogen. Die Abgabe dieser sog. „Feuerwerksspielwaren“ an Personen unter 18 Jahren unterlag nach den einschlägigen sprengstoffrechtlichen Vorschriften keinen Beschränkungen. Auf der Verpackung hieß es u. a.: „Gegenstand auf den Boden legen, Zündschnur am äußersten Ende entzünden und sich rasch entfernen.“ Der Spielkamerad des Kl. zündete einen der bei der Bekl. gekauften Feuerwerkskörper „Tolle Biene“ an und warf ihn in die Luft. Der Feuerwerkskörper geriet in den Halsausschnitt des Kl., was bei diesem zu erheblichen Verbrennungen mit schweren gesundheitlichen Folgen führte. Mit seiner Revision verfolgt der Kl. seine in beiden Instanzen erfolglose Klage weiter.
Leitsätze:
l. Ein Geschäftsinhaber kann unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gehalten sein, den Verkauf auch solcher Feuerwerkskörper, deren Abgabe an Personen unter 18 Jahren öffentlich-rechtlich nicht verboten ist, an Kinder im Grundschulalter zu verweigern, wenn für ihn eine aus dem Umgang mit solchen Feuerwerkskörpern drohende Gefahrenlage erkennbar ist.
2. Ob und inwieweit für[…]