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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchwagenhändler – Hinweispflichten auf geänderte Inspektionsvorgaben

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LG Karlsruhe
Az: 6 O 82/09
Urteil vom 26.01.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche geltend, weil der im Autohaus der Beklagten erworbene Gebrauchtwagen einen Zahnriemenriss erlitt.
Der Kläger kaufte am 20.08.2007 von der Beklagten den gebrauchten Pkw, Marke: Alfa Romeo, Typ: 147 1.6.T.S, Fahrgestellnummer: …, amtliches Kennzeichen: … zum Preis von EUR 9.750,00. Das Fahrzeug wurde erstmals am 03.11.2003 zugelassen. Bei Übergabe des Fahrzeugs am 28.08.2007 wies dieses einen Kilometerstand von 53.000 km auf.
Weder der für die Beklagte tätige Autoverkäufer A. noch ein sonstiger Mitarbeiter der Beklagten teilten dem Kläger mit, dass der Zahnriemen dieses Fahrzeugs spätestens bei Erreichen des Kilometerstandes von 60.000 km ausgewechselt werden soll.
In der mit übergebenen Betriebsanleitung findet sich auf Seite 278 eine tabellarische Aufstellung, wonach eine „Sichtkontrolle auf Zustand des Zahnriemens der Motorsteuerung“ bei 60.000 km stattfinden solle und eine „Auswechslung des Zahnriemens der Motorsteuerung“ bei 120.000 km „oder alle 3 Jahre bei harten Einsatzbedingungen (kaltes Klima, Stadtverkehr mit langen Stopps im Leerlauf, staubige Gegenden) oder alle 5 Jahre, unabhängig von der Laufleistung“. In einer Servicemitteilung des Herstellers des Pkw, welche das Datum vom 31.03.2006 trägt, heißt es, dass die Kontrolle des Zustands des Antriebszahnriemens bei der Motorversion „Twin Spark“ mit dem Intervall: „Ersatz alle 60.000 km“ erfolgen müsse.
Auf diese Servicemitteilung wies die Beklagte den Kläger nicht hin. Am Tage vor der Übergabe des Fahrzeugs, also am 27.08.2007, führte die Beklagte noch diverse Wartungsarbeiten aus. Bei der zugehörigen Eintragung im Wartungsheft ist das Feld mit der Beschreibung „Zahnriemen (Motorsteu[…]


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