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GmbH-Geschäftsführer – Kündigung des Anstellungsvertrages wegen Pflichtverletzung

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Bundesgerichtshof
Az: II ZR 289/06
Beschluss vom 10.12.2007

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers zu 1 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 150.000,00 EUR, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 202.130,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 552 a ZPO.

1. Die kombinierte Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage des Klägers zu 1 ist nicht begründet, weil ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer fehlt. Die Geschäftsführer der Beklagten haben zwar gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung verstoßen, weil sie satzungswidrig zur Veräußerung des Grundstücks in W. und zur Veräußerung der Geschäftsanteile der Beklagten an der F. GmbH nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt haben. Dies hat das Berufungsgericht aber in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise nicht als so schwerwiegend erachtet, dass es der Beklagten daraufhin unzumutbar war, die Geschäftsführer weiter in ihren Diensten zu belassen. Ob bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falles einbezogen hat (Sen.Urt. v. 24. Februar 2003 – II ZR 243/02, ZIP 2003, 759). Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nach diesen Maßstäben zu Recht die besonderen Umstände des Falles berücksichtigt, die die Verletzung der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung durch die Geschäftsführer in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Geschäftsführer konnten davon ausgehen, dass der Verkauf dem Willen aller Gesells[…]


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