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Nachträgliche Zulassung Kündigungsschutzklage – analoge Anwendung verlängerte Anrufungsfrist

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Landesarbeitsgericht Frankfurt – Az.: 12 Sa 673/11 – Urteil vom 10.01.2012

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 14. April 2011 – 1 Ca 39/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung, insbesondere um die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Der am A geborene Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 2.01.1989 (Bl. 5-6 d.A.) seit dem 1.01.1989 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Der Kläger ist seit dem 29.03.2007 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.

Am 9.12.2010 fand der Kläger in seinem Hausbriefkasten zwei separate Briefsendungen der Beklagten vor. Jeder der beiden Briefumschläge enthielt jeweils ein auf den 5.07.2010 datiertes und im Betreff mit „außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund“ bezeichnetes Schreiben. Die ansonsten inhaltlich und gestalterisch gleichen Schreiben unterschieden sich lediglich im ersten Satz dadurch, dass einmal ausgeführt war, dass „aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung“ und einmal, dass „aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist von sechs Monaten zum 30.06.2011“ gekündigt werde.

Der Kläger ging davon aus, beide Schreiben seien inhaltlich gleich seien bzw. sich lediglich dadurch unterschieden, dass das eine den Beendigungszeitpunkt konkretisiere. Da er nicht erkannte, dass es sich um zwei verschiedene Kündigungen handelte, übergab er lediglich eines der Schreiben, nämlich das mit der Kündigung „mit sozialer Auslauffrist zum, 30.06.2010“, seinem Prozessbevollmächtigten mit dem Auftrag, Kündigungsschutzklage zu erheben. Dieser reichte innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Marburg (Az. 1 Ca 355/10) ein. Im dortigen Gütetermin am 24.01.2011erklärte die Beklagte, dass sie davon ausgehe, dass das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der ebenfalls ausgesprochenen fristlosen Kündigung, die nicht mit der Klage angegriffen worden sei, geendet habe. Das Arbeitsgericht Marburg setzte nach dem dortigen Gütetermin den Rechtsstreit aus.

Am 31.01.2011 hat der Kläger die vorliegende, nunmehr ausdrücklich gegen die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung gerichtete Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht und gleichzeitig die nachträgliche Zula[…]


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