Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 5 U 445/91
Urteil vom 21. November 1991
Vorinstanz: LG Bad Kreuznach Az.: 2 0 367/90
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15.02.1991 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Anfang Juli 1990 bot der Beklagte in einer Zeitschrift ein Fahrzeug zum Verkauf an auszugsweise wie folgt:
„Achtung Traumauto! DB 380 SEL, Bj.83, TÜV 92, … (B1.5 GA) .
Die Klägerin kaufte dieses Fahrzeug gemäß der Urkunde vom 07.07.1990 (B1.4 GA) „wie gesehen“ zum Preis von DM 19.500,-. Sie erklärte sodann am 14.09.1990 die Wandelung, weil das Fahrzeug (unstreitig) aus der 14 cm kürzeren 380 SE-Baureihe stammt.
Der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und Feststellung, daß sich der Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges in Verzug befinde, hat das Landgericht entsprochen.
Mit der Berufung erstrebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Die Klägerin habe bei den Vertragsverhandlungen keinen besonderen Wert auf die SEL-Ausführung gelegt, eine Zusicherung dieses Inhaltes sei nicht gegeben worden.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl.25-29 GA), die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Verfügung
vom 23.09.1991 (Bl.62, 62 a GA) sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.10.1991 (Bl.71-73 GA).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet;[…]