Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 8/05
Urteil vom 22.11.2006
Leitsatz:
Hat der erwerbende Ehegatte in den Fällen des § 1374 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Zuwendung ein Wohnrecht übernommen, so ist dieses bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des Endvermögens mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu können (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 164, 6911; Abweichung von den Senatsurteilen vom 14. März 1990 – XII ZR 62/89 – FamRZ 1990, 603 ff., vom 30. Mai 1990 – XII ZR 75/89 – FamRZ 1990, 1217 ff. und vom 27. Juni 1990 – XII ZR 95/89 – FamRZ 1990, 1083 ff.).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragsgegners wegen einer (weiteren) Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 68.873,74 EUR nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 4. Mai 1973 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf den dem Antragsgegner (Ehemann) am 22. Juli 1997 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 30. August 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig). Der Antragsgegner hat im Rahmen des Verbundverfahrens von der Antragstellerin die Zahlung von Zugewinnausgleich begehrt.
Bei der Eheschließung verfügte die Antragstellerin nicht über Vermögen. Aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 2. Dezember 1975 erwarb sie von ihrer Mutter ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in Q. § 2 dieses Vertrages enthält zum Kaufpreis folgende Regelung:
„1. Der Käufer verpflichtet sich, an Frau A. E. eine Le[…]