ArbG Dortmund – Az.: 6 Ca 2366/17 – Urteil vom 25.09.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 6.511,19 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im beendeten Arbeitsverhältnis um die Kürzung des Urlaubsanspruchs aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit.
Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis als Pflegedienstleitung zu einem Bruttomonatsverdienst von 2.828,55 EUR und einem Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen in der Fünf-Tage-Woche.
Die Klägerin befand sich vom 24.03.2015 bis zum 24.03.2017 in Elternzeit.
Im Schreiben vom 23.04.2015 der Beklagten an die Klägerin, auf das im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 24 d. A.) heißt es:
„[…]
Den von Ihnen gewünschten Zeitraum der Elternzeit vom 24.03.2015 – 23.03.2017 bewilligen wir Ihnen gerne.
Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2015 beläuft sich auf 12,5 Tage, das entspricht 100 Stunden. Die Hälfte der Urlaubsstunden haben wir Ihnen mit Monat März abgerechnet, den Rest zahlen wir Ihnen mit der nächsten Abrechnung aus.
[…]“
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit ordentlich zum 30.04.2017. Nach Rückkehr aus der Elternzeit war die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Abrechnung für den Monat April 2017 zahlte die Beklagte Urlaubsabgeltung in Höhe von 490,50 EUR brutto.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2017 machte die Klägerin Urlaubsabgeltung für 30 Tage 2016 (3.916,50 EUR brutto) und anteilige zehn Tage 2017 (1.305,84 EUR brutto) abzüglich der gezahlten 490,50 EUR brutto, mithin insgesamt 4.731,98 EUR brutto geltend. Die Beklagte zahlte weitere 815,34 EUR brutto, mithin insgesamt die Forderung für das Jahr 2017.
Die Klägerin verfolgt den verbliebenen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.916,50 EUR brutto für das Jahr 2016 mit der vorliegende, am 04.07.2017 bei Gericht eingegangenen Klage weiter.
Die Klägerin behauptet, eine Kürzungserklärung habe die Beklagte zu keiner Zeit abgegeben, insbesondere nicht durch mündliche Erklärungen des Ehemannes der Beklagten. Eine behauptete Erklärung nach Mitteilung der Schwangerschaft sei fernliegend, da ihr Kind zu dem Zeitpunkt noch nicht einmal geboren war.
Auch die Klägerin habe in ihrer Eigenschaft als Pflegedienstleitung nie Kürzungserklärungen für die Beklagte abgegeben. Eine Mitarbeiterin T als behauptete Empfängerin einer solchen Erklärung durch sie sei ihr nicht[…]