BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZB 162/00
Verkündet vom 23.07.2003
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, AG Schwetzingen
Leitsatz:
Zur Ermittlung des Ehezeitanteils sowie zur Umwertung eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung, wenn diese in Form einer Direktversicherung gewährt wird.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. August 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 511,29 € (= 1.000 DM).
Gründe:
I.
Die am 13. Juni 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 18. September 1998 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwetzingen vom 22. Juli 1999 (insoweit rechtskräftig seit dem 16. Dezember 1999) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehe (1. Juni 1969 bis 31. August 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 – BfA) in Höhe von 1.162,29 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, zu dessen Höhe die Instanzgerichte keine Feststellungen getroffen haben, weil das Anrecht noch nicht unverfallbar sei.
Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Höhe von 1.072,68 DM. Außerdem besteht für den Ehemann aus einer als betriebliche Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung seines Arbeitgebers, der L. Landesbausparkasse, bei der Ö. AG ([…]