LG Düsseldorf – Az.: 11 O 143/17 – Urteil vom 02.08.2019
Das Vorbehaltsanerkenntnisurteil vom 09.04.2018 wird für vorbehaltlos erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter der C GmbH, die Uhren und Schmuck vertreibt. Die C unterhielt Geschäftsbeziehungen zu dem Beklagten. Auch außerhalb dieser geschäftlichen Beziehungen veräußerte der Kläger Uhren und Schmuck zur Weiterveräußerung an den Beklagten. Die Parteien verzichteten dabei regelmäßig darauf, die zugrundeliegenden Kaufverträge schriftlich abzufassen.
Unter dem 06. Oktober 2016 unterzeichneten die Parteien auf einem Briefbogen der C GmbH folgenden Inhalt:
„Hiermit bestätige ich, K, wohnhaft in Düsseldorf, dass ich Herrn C, wohnhaft in Essen, 50.000 EUR schulde
In diesem Betrag ist eine Breitling Bentley, Roségold, enthalten, die in das Eigentum von Herrn K übertragen wurde. Ansonsten bestehen zwischen beiden Parteien keine weiteren Ansprüche.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Dokuments bei der Gerichtsakte (Anlage H1, Bl. 4 GA) verwiesen.
Die Kammer hat den Beklagten mit Vorbehaltsanerkenntnisurteil vom 09.04.2018 antragsgemäß zur Zahlung des Betrags in Höhe von 50.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 26.05.2017 verurteilt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, bei dem Dokument handele es sich um ein Schuldanerkenntnis, das die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien vollständig und abschließend geregelt habe. Andere Ansprüche, insbesondere Ansprüche des Beklagten gegenüber ihm bestünden nicht.
Der Kläger beantragt, das Vorbehaltsanerkenntnisurteil vom 09.04.2018 für vorbehaltlos zu erklären.
Der Beklagte beantragt, das Vorbehaltsanerkenntnisurteil vom 09.04.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, das am 06. Oktober 2016 unterzeichnete Dokument regle die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht abschließend und umfassend, sondern vielmehr ausschließlich die Zahlungsansprüche der Parteien. Der Beklagte vertritt die Auffassung, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht an dem klageweise verfolgten Betrag zu. Hierzu behauptet er […]