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Verkehrsunfall – Vorfahrtsrecht in Parkhaus

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OLG München – Az.: 10 U 6767/19 – Urteil vom 27.05.2020

1. Die Berufung der Klägerin vom 28.11.2019 gegen das Endurteil des LG Landshut vom 22.11.2019 (Az. 44 O 2866/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz verneint.

1. Die StVO regelt und lenkt den Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Öffentlich ist ein Verkehrsraum, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Dies ist vorliegend beim Parkhaus P6 der Fall, zumal es nicht nur von Mitarbeitern der Autovermietfirmen, sondern, wie der vorliegende Fall zeigt, auch von Fahrzeugmietern, welche die von Ihnen angemieteten Fahrzeuge abholen oder zurückbringen, benutzt wird. Die Geltung der StVO gilt unabhängig davon, ob diese durch eine Beschilderung ausdrücklich angeordnet ist. Dies ist vorliegend nach den Feststellungen der Sachverständigen, deren hervorragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat bekannt ist, hinsichtlich der Parkhäuser P5 und P6 nicht der Fall. Das peripher außerhalb des Flughafengeländes an unauffälliger Stelle aufgestellte Hinweisschild (Bilder 38/40 der Fotoanlage der Sachverständigen) genügt insoweit nicht und vor der Einfahrt zum Parkhaus P5 wie auch zum Parkhaus P6 befinden sich keine Hinweisschilder.

2. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 I StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Die Funktion des § 8 I StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, muss deutlich im Vordergrund stehen. Auf allein dem Ein- oder Ausfahren aus einem Parkhaus dienenden, äußerlich vergleichbaren Fahrbahnen gilt grundsätzlich “rechts vor li[…]


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