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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose verhaltensbedingte Kündigung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und vorherige Abmahnung

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ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 15881/12

Urteil vom 10.05.2013

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung im Schreiben vom 27. September 2012 weder mit sofortiger Wirkung noch mit dem 31. März 2013 aufgelöst worden ist.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu den bisherigen Arbeitsbedingungen über den 31. März 2013 hinaus ungekündigt fortbesteht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen

IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 24.575,69 Euro festgesetzt
Tatbestand
Es geht um auf Gründe im Verhalten gestützte – vorzugsweise fristlose – Kündigung. – Vorgefallen ist dies:

Symbolfoto: ra2studio/Bigstock

I. Der (heute1) 54-jährige Kläger trat im April 1975 – zunächst (wohl2) zur Absolvierung einer Banklehre – in die Dienste (einer Rechtsvorgängerin) der Beklagten ein, ehe er seine Übernahme in Festanstellung „im Kreditbereich“3 erfuhr. Die Beklagte widmet sich der Finanzierung von Immobilien und bietet einer Selbstauskunft zufolge mit gegenwärtig ca. 400 Beschäftigten „darüber hinaus das gesamte Leistungsspektrum einer breit aufgestellten Universalbank“ an4. Hier bezog der Kläger zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, als Kreditreferent im Bereich Risikobetreuung Immobilien55 ein Monatsgehalt von zuletzt 7.447,18 Euro6 (brutto).

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Die Betriebsparteien des Hauses trafen zum 1. November 2006 als „Nummer 3 der Anlage 2“ einer „Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Einsatz und Weiterentwicklung elektronischer Informations-, Kommunikations- und Datenvereinbarungssysteme“7

unter anderem folgende Regelungen:

„3. Kategorie A: E-Mail, Kalender- und Faxfunktion

… Generell ist die private Nutzung der E-Mail-Funktionalität z.B. E-Mails zu privaten Zwecken abzusetzen und zu empfangen erlaubt, sofern dadurch keine betrieblichen Belange beeinträchtigt werden. …

Die private Nutzungsmöglichkeit ist eine freiwillige vom Vorstand jederzeit widerrufbare Le[…]


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