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Wann kann ein Nachbar Einsicht in das Grundbuch des Nachbarn nehmen?

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 246/18 – Beschluss vom 17.05.2019

Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 5.000,- EUR
Gründe
I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Mönchengladbach von A… Blatt 4884, Flur 58 Flurstück 816 verzeichneten Grundbesitzes. Ihr Grundbesitz befindet sich in einer Reihenhaussiedlung, die um einen Weiher angelegt ist. Der Weiher nebst Ufer befindet sich auf dem Flurstück 547, welches im Eigentum von insgesamt 35 Miteigentümern steht. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 547 besteht an sechs Grundstücken an der nördlichen Kopfseite des Weihers, darunter auch das Grundstück der Beteiligten, eine aufgrund von Bewilligung vom 24. November 1978 eingetragene Grunddienstbarkeit, die das Recht zum Betreten und Befahren zur Durchführung bestimmter Arbeiten sowie das Recht auf ständige Freihaltung von Zäunen, Bäumen, Sträuchern, Aufbauten, Gegenständen und Fahrzeugen aller Art vorsieht. Mit den Eigentümern der unmittelbar an ihren Grundbesitz angrenzenden und mit Wohnhäusern bebauten Flurstücke 815, 817 und 518 befindet sich die Beteiligte in Auseinandersetzungen über die Erneuerung des Grenzzaunes.

Am 16. Oktober 2018 beantragte die Beteiligte die Erteilung einfacher Grundbuchauszüge zu den Eintragungen in Abteilungen I und II der in Gemarkung A…, Flur 58, Flurstücke 518, 547, 817 und 815 verzeichneten Grundstücke. Dazu stützte sie sich darauf, dass sie die Grundbuchauszüge zur Klärung der Auseinandersetzung über den Grenzzaun benötige; in den Abteilungen I und II müssten dafür relevante Vorgaben/Grunddienstbarkeiten eingetragen sein.

Mit Beschluss vom 09. November 2018 hat das Grundbuchamt – die Rechtspflegerin – den Antrag zurückgewiesen. Das gemäß § 12 GBO erforderliche berechtigte Interesse an der Einsicht sei nicht gegeben. Lediglich bei den Flurstücken 815 und 817 sei die Beteiligte als Berechtigte in Abteilung II eingetragen, allerdings handele es sich um Entwässerungs- und Betretungsrechte, nicht um Grunddienstbarkeiten zu einer möglichen Bebauung. Bei den Flurstücken 518 und 547 sei die Beteiligte nicht als Berechtigte eingetragen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten mit Schrift vom 11. Dezember 2018. Sie trägt vor, sie wolle die Erneuerung des vorhandenen, maroden Zauns zwischen ihrem Grundstück und den Nachbargrundstücken in der bisherigen Höhe von ca. 50 cm erreichen, um ihre Sicht auf den Weiher nicht zuzubauen. Die Eigentümer der Flur[…]


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