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Versorgungsanwartschaften und Härteregelung des § 1587c Nr.1 BGB

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Bundesgerichtshof
Az.: XII ZB 148/95
Beschluss vom 13.01.1999
Vorinstanzen: OLG Stuttgart; AG Ludwigsburg

Leitsatz:
Zur Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB, wenn der ausgleichspflichtige Ehemann wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, während die ausgleichsberechtigte Ehefrau noch weitere Versorgungsanwartschaften erwerben kann.
Norm: § 1587 c Nr. 1 BGB

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 beschlossen:
Auf die weiteren Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. August 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 17. 391 DM.
Gründe: I. Die am 31. März 1939 geborene Antragstellerin (im folgenden: Ehefrau) und der am 28. Juli 1940 geborene Antragsgegner (im folgenden: Ehemann) haben am 3. Dezember 1966 geheiratet. Aus der Ehe sind vier inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, von denen der älteste Sohn J. M. allerdings nicht von dem Ehemann abstammt. Auf den am 6. Juli 1990 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe durch das seit dem 7. Mai 1992 rechtskräftige Verbundurteil vorab geschieden und die elterliche Sorge für den damals noch minderjährigen Sohn D. auf die Ehefrau übertragen worden.
Während der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 30. Juni 1990; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanrechte erworben. Die Ehefrau hat nach den in den Vorinstanzen aufgrund der damaligen Rechtslage getroffenen Feststellungen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 536, 72 DM, bezogen auf den 30. Juni 1990, erlangt. Außerdem besteht für sie bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK) eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, aus der sie eine unverfallbare Anwartschaft[…]


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