Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Umfang der Akteneinsicht

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG Heilbad Heiligenstadt – Az.: OWi 201/21 – Beschluss vom 15.11.2021

In dem Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt durch Richterin pp. am 15.11.2021 beschlossen:

Der Betroffenen sind bezüglich der Messung vom 23.07.2021 um 13.42 Uhr

Wartungsnachweise, soweit nach der Eichung Wartungen an der Messanlage erfolgt sind
Beschilderungsplan der Messstelle
Rohmessdaten der gesamten Messreihe des Tattags

herauszugeben.

Übrigen wird der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Im Rahmen des Bußgeldverfahrens gegen den Betroffenen hat der Verteidigerfolgende Unterlagen. angefordert:

Beschilderungsplan
Bedienungsanleitungen
Bestallungsurkunden
Lebensakten
verifizierbarer Nachweis zur Auswertesoftware
Rohmessdaten
kompletter .Messfilm/Messdatensatz

Gemäß § 60 OWiG; § 147 StPO I.V.m. § 46 Abs.1 OWIG hat der Verteidiger des Betroffenen ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Akten, Aktenteile und weitere Unterlagen oder Datenträger. bezieht; auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, aus denen sich der Schuldvorwurf ergeben soll und die möglicherwelse auch der Entlastung des Betroffenen dienen können. Das umfassende Akteneinsichtsrecht der Verteidigung ist außerdem auf dem Grundsatz des fairen Verfahrens begründet.

(Symbolfoto: Kzenon /Shutterstock.com)

Das Recht auf ein faires Verfahren und dem damit einhergehenden Recht auf verfahrensrechtliche Waffengleichheit gebietet es, dass der Betroffene die Informationen erlangt, um konkrete Anhaltspunkte für Messfehler ermitteln zu können (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18). Denn nur bei konkreten Anhaltspunkten ist da Gericht gehalten das Messergebnis zu überprüfen. Insoweit sind die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Gerichts bei einem standardisierten Messverfahren reduziert und eine Verteidigung nur durch eigenständige Überprüfung der begehrten Informationen möglich. Die aus dem Tenor ersichtlichen Daten stehen in einem sachlichen und ze[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv