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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einstellung des betrieblichen Fahrdienstes (Buslinie) zum Arbeitsplatz

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LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az: 6 Sa 133/01
Verkündet am: 09.08.2001
Vorinstanz: Arbeitsgericht Koblenz – 6 Ca 689/00 NR

In dem Rechtsstreit hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 28.06.2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 23.01.2001 – AZ: 6 Ca 689/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit der Änderungskündigung vom 25.02.2000 (B1. 7 d. A.) zu Recht den für die Klägerin und im Zeitpunkt der Kündigung zwei weitere Arbeitskolleginnen kostenlosen Zubringerdienst von K… zum Firmensitz der Beklagten nach B……., anders gestalten darf.
Die Klägerin hat ihre Klage vom 17.03.2000 vor dem Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte bei Verlagerung des Firmensitzes von K… weg in 1988 den Busverkehr bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kostenfrei zugesagt habe.
Einer einseitigen Vertragsänderung durch die Beklagte sei man mit entsprechenden Klagen vor dem Arbeitsgericht begegnet, woraufhin eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Angebot einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen erklärt worden sei, wobei hier der Busverkehr entfallen sollte. Diese Verfahren sei zum Nachteil der Beklagten rechtskräftig beendet worden, woraufhin die neuerliche Kündigung erklärt worden sei.
Die Klägerin könne das Angebot nicht annehmen, da der angebotene Pauschalzuschuss von DM 253,– brutto pro Monat das Erreichen der Arbeitsstelle in angemessener Zeit nicht sicher stellen könne.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits seit dem 21.03.1972 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2000 aufgelöst ist.
2. Die Beklagte zu verurteilen, sie zu den Konditionen des am 21.03.1972 geschlossenen Arbeitsvertrages bis hin zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.


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