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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vaterschaftsanfechtung und Prozeßkostenhilfe (Hemmung der Anfechtungsfrist)

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OLG Dresden
Az.:10 WF 145/01
Beschluss vom 24. April 2001
Vorinstanz: Amtsgericht Marienberg – Az.: 2 F 286/00

Norm: BGB § 1606 Abs. 6 Satz 2
Leitsatz:
Prozesskostenhilfebedürftigkeit kann den Ablauf der Frist zur Anfechtung der Vaterschaft bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch hemmen; zeichnet sich ab, dass vor Fristablauf mit einer Entscheidung des Gerichts nicht zu rechnen ist, muss zusätzlich ein Antrag gemäß § 65 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 GKG eingereicht werden.

Beschluss des 10. Zivilsenats – Familiensenat – vom 24. April 2001:

In der Familiensache wegen Anfechtung der Vaterschaft hier: Prozesskostenhilfe hat der 10. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Dresden am 24.April 2001 durchbeschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht- Marienberg vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.

Mit der Behauptung, seine Mutter habe ihm vor ihrem Tod am xxxxxxxxxxxxxxxxxx auf dem Sterbebett anvertraut, sie wisse von seiner geschiedenen Frau, dass er nicht der Vater der am xxxxxxxxxxxxxx geborenen Beklagten sei, reichte der Kläger am 19. Juli 2000 Vaterschaftsanfechtungsklage ein, deren Zustellung er ausdrücklich von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig machte.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 25. August 2000 und trug unter Beweisantritt vor, der Kläger wisse seit ihrer Geburt, dass sie von ihm nicht gezeugt sei; er fechte die Vaterschaft nur deswegen an, um sich nach der Scheidung von ihrer Mutter am 8. Februar 2000 von seiner Unterhaltspflicht ihr gegenüber freizuzeichnen. Der Kläger erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2000, auf welchen die Beklagte am 3. November 2000 replizierte.

Mit Schreiben vom 8. September 2000, 30. Oktober 2000, 21. November 2000 und 30. November 2000 mahnte sein Rechtsanwalt die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch an, welche dann mit Beschluss vom 11. Januar 2001 erfolgte; allerdings nicht in dem vom Kläger erhofften Sinne.

Mit am 7. Februar 2001 bei dem Amtsgericht eingegangener Beschwerde rügt der Kläger die säumige Arbeitsweise des Gerichts; diese d[…]


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